Trabivermietung

Besuchen Sie uns, mieten Sie sich einen Trabi und erleben Sie (noch einmal) das Autofahren in seiner ursprünglichsten Form. Trabivermietung bietet Ihnen eine Auswahl von verschiedenen Trabant Modellen vom 601 Deluxe bis hin zum umgebauten Trabant Cabrio. Mit unseren optisch aufgewerteten Trabis bieten wir Ihnen die Möglichkeit Mecklenburg Vorpommern auf eine ganz besondere Art und Weise zu entdecken. Durch abwechslungsreiche und interessante Sightseeing und Erlebnistouren durch die Mecklenburger Natur und der weitläufigen Mecklenburger Seenplatte lernen Sie unser Land vom Trabi aus kennen und lieben. Sie erhalten von uns neben einer ausgearbeiteten Tour, eine Karte sowie Informationen zu den angebotenen Sehenswürdigkeiten. Auf Wunsch stellt unser Team Ihnen natürlich auch ganz persönliche und individuelle Routen für Ihre Trabitour zusammen. Selbstverständlich können Sie sich auch einfach nur einen Trabant mieten und Ihre eigene Tour abfahren. Wir laden Sie ein auf Ihre ganz persönliche Trabitour! Entweder allein oder in der Gruppe! Es wird auf jeden Fall ein bleibendes Erlebnis!!!


 

Einparkübungen


 

Start


Team play

 

auf großer Reise

 

wer die Wahl hat, hat die Qual

 

einmal Einschecken bitte

 

Cabrio ROT

 

Bj. 1987


Ledersitze / Cromleisten 

 
 
 


Sehenswerte Ausflugsziele der Umgebung.

Die folgende Darstellung spiegelt nur einen kleinen Teil Ihrer Möglichkeiten wieder.

Müritz-Nationalpark
Das Ostufer der Müritz wird von dem insgesamt 318 Quadratkilometer großen Müritz-Nationalpark beherrscht. Wanderungen zum abendlichen Kranicheinflug, Live-Video Beobachtung eines Adlerhorstes. Führungen zur Rotwildbrunft. Geführte Wanderungen und Radtouren werden angeboten.

Natur und Umweltpark Güstrow
Viele heimische Tiere wie Hirsche, Waschbären, Adler, Eulen, Störche uvm., aber auch Wölfe die in einem Freigehege gehalten werden, können von einem Hochweg beobachtet werden. Im 12 m langen Aquatunnel können Sie ein Gewässer durchwandern und die Vielfalt der heimischen Unterwasserwelt beobachten.

Agrar-Museum Alt Schwerin
Eine der besonderen Attraktionen ist das Freilichtmuseum Alt Schwerin. Alte Dampf- Landmaschinen und Traktoren. In rekonstruierten Bauernkaten wird das Leben der damaligen Landbevölkerung gezeigt. An Festtagen wird geschlachtet, im offenen Steinofen Brot gebacken und in der Schmiede gearbeitet.

Müritz-Museum Waren
Das 1866 gegründete Museum möchte das Bewusstsein für Natur und Landschaft fördern. Viele Tierpräparate und Fundstücke zeigen die Entstehung der Region und Ihrer Fauna und Flora. Hier finden Sie das größte Kaltwasser-Aquarium Norddeutschlands. Interessant auch die Auffangstation für kranke Wildvögel.

Adler und Falkenhof Burg Wredenhagen
Hier erleben Sie wie Adler im majestätischen Gleitflug und Falken im Sturzflug auf eine geschwungene Beute-Attrappe fliegen. Während der Vorführungen erfahren Sie etwas über das Verhalten und die Biologie vieler Greifvögel, über die Falknerei und das Freiflugtraining verletzt aufgefundener Tiere.

Affenwald und Sommerrodelbahn Malchow
Eine Großfamilie Berberaffen erwartet Sie in einem 1,8 Hektar großen Freigelände. Sie haben direkten Kontakt zu diesem symphatisch-frechen Affenvölkchen. Die Sommerrodelbahn mit 800m Länge hat 7 Steilkurven und 6 Schikanen und 30m Höhenunterschied.

Feldstein-Scheune Bollewick
In der riesigen Feldstein-Scheune können Sie traditionellen Handwerken über die Schulter schauen, zB die Kerzenmacherei, Töpferei, Kleinkunst. Strickwaren aus Schafwolle uvm. werden angeboten. Traditionelle Bauernmärkte mit Schmied, Weber, Fischräucherei, Künstlern usw. sind ein Highlight der Region.

Wisentgehege Damerow
Auf der Halbinsel im Kölpinsee werden auf einer Waldfläche von 320 ha Wisente unter natürlichen Bedingungen gezüchtet. In den, den Besuchern zugänglichen Schaugehegen sind einige Gruppen dieser Wildrinder in naturgemäßer Umgebung zu beobachten.

Ausflugs Schifffahrt
Mit den Fahrgastschiffen können Sie die Müritz-Großseenplatte und die vielen Kleinseen bis Rheinsberg erkunden. Alle wichtigen Städte und Häfen in diesem Bereich sind Ziel und Ausgangspunkt dieser Schiffe. Von einstündigen Lienenfahrten bis zu den 12 stündigen Naturfahrten wird viel geboten.

Burgen
Burg Wredenhagen. 1284 wurde die Burg erstmalig als "Novum Castrum" erwähnt. Interessant sind auch die Heimat- und Jagdstube und die Ausstellungen im Torhaus.
Rechts: Burg Penzlin mit Museum für Magie und Hexenverfolgung in Mecklenburg.

Berlin und Ostsee
Nur ca. 1 Autostunde entfernt ist Berlin oder die Ostsee.
Diese Informationen wurden nach bestem Wissen (Stand: Jan. 2009) erstellt. Es kann keine Gewähr für Angebote, Leistungen und Möglichkeiten übernommen werden.


AGB´s

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Shooters Events Allgemeine Vermietbedingungen

Mit Abschluss einer Vertragserstellung zwischen dem Mieter und Shooters Events (nachfolgend Vermieter genannt) hat der Mieter bindend die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung akzeptiert.

 §1 Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung zustande. 2. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen 3. Der Mieter kann das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters auf weitere Fahrer (berechtigte Fahrer) übertragen. Diese Fahrer sind durch den Mieter bei Vertragsabschluss zu nennen. Der Vermieter kann benannte Fahrer vom Nutzungsrecht ohne Begründung ausschließen. Das Nutzungsrecht darf nicht an Dritte unbenannte Fahrer übertragen werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. 4. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Zwecken, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen oder Güterbeförderung sowie für rechtswidrige Zwecke zu nutzen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatortes verboten sind, oder Dritten zur Verfügung zu stellen.

§2 Allgemeines

1. Mit Rücksicht auf die beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkoholbeeinflussung zu fahren. 2. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Fahrer des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Fahrer wirken.

§3 Versicherung

1. Der normale Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Selbstfahrvermiethaftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme von € 100 Mio. jedoch höchstens € 8 Mio. je geschädigte Person. 2. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, insbesondere wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis ist sowie bei Vorliegen einer Ausnahmeregelung aus §8 dieser Bedingung.

 §4 Besondere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. 2. Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit dem richtigen Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff (1:50 Gemisch) getankt wird, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten (z.B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges) beachtet wird, sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch gewährleistet wird. Sollte durch Missachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter hierfür in voller Höhe. Die Missachtung der o. g. Punkte stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Diese Schäden sind deshalb nicht durch eine ggf. vertragliche Haftungsfreistellung abgedeckt. 3. Es dürfen durch den Mieter keinerlei Kennzeichnungen, Beschriftungen oder ähnliches vom Fahrzeug entfernt oder beschädigt werden.

 §5 Technische Schäden

Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden.

§6 Schäden durch Unfall

        1. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.

2. Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter die Pflicht:

    a) sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.

         b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten

3. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch von einem Unfall zu verständigen.

 §7 Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Fahrer

Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine andere, nicht genannte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

 §8 Haftung des Mieters und berechtigten Fahrer

 

hrers 1. Der Mieter haftet bei Schäden bzw. Betriebsstörungen als Gesamtschuldner auf schadensersatz. 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet der Mieter für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, nur dann, wenn: a) er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt. b) er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. c) das Fahrzeug schon bei geringster Alkoholbeeinflussung geführt wird. e) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde. 2. Der Mieter haftet uneingeschränkt für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten, der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. 3. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. 4. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Fahrzeuge gilt.
 §9 Umfang des zu leistenden Schadenersatzes

Im Haftungsfalle haben Mieter und berechtigter Fahrer folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen: a) Reparaturkosten, die nach Wahl des Vermieters für beide Teile verbindlich entweder durch ein von dem Vermieter auf Kosten des Mieters zu erstellenden Sachverständigengutachten ermittelt werden oder aber durch Rechnungsstellung seitens des Vermieters nachgewiesen werden. b) Den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit bei Totalschäden in Höhe von 60% der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. Beiden Parteien bleiben der Nachweis konkreter Weitervermietungsmöglichkeiten und damit der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten c) Kosten der Herstellung zur Fahrbereitschaft, Bergung und Rückführung d) Sachverständigenkosten e) Technische und merkantile Wertminderung Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

 §10 Haftung des Vermieters 

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

 §11 Allgemeine Bestimmungen

1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgehend und deutsches Recht anwendbar. 2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder des berechtigten Fahrers möglich. 3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zu Lasten des berechtigten Fahrers. 4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

§12 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Anderungen und Eränzungen des Vertrages bedürfrn der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Waren Müritz.

§13 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen diesr Vermietbedingungen nicht rechtswirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vermieter und der Mieter sind in einem solchen Fallverpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Rege möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.